
Bußgeldsachen
Bei der Verteidigung von Betroffenen in Bußgeldsachen kommt mir meine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger zugute. Deshalb scheuen Sie sich nicht, auch auf diesem Gebiet meine Hilfe in Anspruch zu nehmen. Lassen Sie sich bitte nicht etwa durch folgenden Gedanken abschrecken: „Ich bin doch nur zu schnell gefahren. Ich bin doch kein Verbrecher und brauche keinen Fachanwalt für Strafrecht.“
Die Tätigkeit bei der Verteidigung in Bußgeldsachen ähnelt sehr der Verteidigertätigkeit in Strafverfahren. Häufig ist es erforderlich, streitige Sachverhalte nicht mit der Bußgeldstelle des betreffenden Landkreises oder der Stadt zu klären, sondern die Angelegenheit vor das zuständige Amtsgericht zu bringen. Dort kommt Ihnen meine Erfahrung bei der Vernehmung von Zeugen und der Stellung von erforderlichen Beweisanträgen zugute.
Mein Tätigkeitsfeld in Bußgeldsachen beschränkt sich allerdings nicht nur auf Bußgeldverfahren wegen Verkehrsdelikten, sondern deckt die gesamte Bandbreite aller möglichen Ordnungswidrigkeiten ab. Um allerdings die weitaus häufigsten Fälle hier insbesondere zu erwähnen, ist eine Verteidigung in einem Bußgeldverfahren immer dann sinnvoll, wenn Ihre Fahrerlaubnis auf dem Spiel steht, oder Sie Ihren Führerschein für einen oder mehrere Monate im Rahmen eines Fahrverbots abgeben sollen.
Bitte denken Sie daran, dass sowohl bei Erreichen einer Anzahl von 8 Punkten im Fahreignungsregister als auch bei anderen Gründen, die Ihre Fahreignung in Frage stellen, die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Insbesondere bei Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit Alkohol oder anderen Betäubungsmitteln im Straßenverkehr stehen, findet heutzutage in fast allen Fällen eine Abgabe an die zuständige Straßenverkehrsbehörde statt. Von dort aus droht Ihnen dann die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Gerade in diesem Bereich ist es, ebenso wie im Strafrecht, sehr wichtig, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Von Ihnen am Anhalteort gemachte Angaben können sich später sehr negativ auswirken, so dass Sie sich auf jeden Fall auf Ihr Recht berufen sollten, keinerlei Angaben zur Sache zu machen, um dann mit anwaltlicher Hilfe und nach Akteneinsicht immer noch entscheiden zu können, was in der Situation am sinnvollsten ist.
Wenn Sie bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben, beachten Sie bitte unbedingt, dass nur innerhalb von 2 Wochen (Eingang des Einspruchs bei der Bußgeldstelle) Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden kann. Sollten Sie diese Frist versäumen, ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig, so dass Sie sich bitte rechtzeitig nach Erhalt des Bußgeldbescheides mit mir in Verbindung setzen, damit die Frist eingehalten werden kann.
Auch in Bußgeldsachen gilt also, je früher Sie einen Anwalt konsultieren, desto größer sind Ihre Chancen bei der Verteidigung gegen den Tatvorwurf der Ordnungswidrigkeit!